3. Liga-Süd-West – Lizenzordnung ist online

Ligaausschuss hat die Lizenzordnung erstellt und verabschiedet

Lizenz-Antragsformular als Download

(07.06.2011)

Der Liga-Ausschuss hat die Lizenzordnung für die 3. Liga Süd-West erstellt und verabschiedet. Die neue Lizenzordnung basiert auf der DRV-Bundesliga-Lizenzordnung

Darin sind die Vorgaben und Pflichten für die Vereine geregelt. Sie enthält die Themen Saisongebühr, Nachweis der Jugend- und Schülermannschaften, den Einsatz von ausgebildete, sowie die Gestellung von qualifizierten Schiedsrichtern für den Einsatz bei Pflichtspielen.

Nur mit gut ausgebildeten Trainern, Schiedsrichtern, sowie gut ausgebildetem und zahlreichem Nachwuchsarbeit erreichen die Teams in der 3. Liga Süd-West einen guten Standard. Der ist für die Mannschaften, die in die 2. BL-Süd aufsteigen möchten, eine Grundvoraussetzung.

Ziel ist die Anpassung der Lizenzbestimmungen in den Bereichen Trainer- und Schiedsrichterausbildung, sowie in der Nachwuchsarbeit an den Standard der BL-Vereine. Das soll möglichst in den nächsten fünf Jahren erreicht werden. Bis dahin gelten stufenweise Übergangslösungen, die die Vereine zügig aber machbar an das höhere Niveau heranführen sollen.

Klaus-Uwe Gottschlich (3.LSW)

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Hinweise zur Lizenzordnung

Hier noch einige Informationen und Tipps zur Lizenzordnung:

a)  Laut § 7 müssen die Vereine den Nachweis in Form von Kopien der Spielberichtsbögen und einer Bestätigung des Landesverbandes (Jugendwart) erbringen.  Dies wird von uns der DRJ zur Bestätigung vorgelegt.

b)  Die Vereine können laut unserem Antragsformular zwischen dem Nachweis aus der vorangegangenen Saison 2010/11 und aus der neuen 2011/12 wählen. Spätestens bei dem letzterem, können auf jedem Fall die Vereine auf die notwendige und richtige Dokumentation Ihrer Schüler- und Jugendspiele über die ordnungsgemäß ausgefüllten Spielberichtsbogen eindringlich hingewiesen werden.

c)  Bitte hierzu auch Punkt 5 (Spielgemeinschaften) beachten. Sollte die Spielgemeinschaft von zwei 3.LSW-Vereinen gebildet werden, sollte diese Abweichung von §5 unter §9 zur Genehmigung mit den entsprechend ausgefüllten Spielberichtsbogen eingereicht werden.

d)  Laut Sonderregelung für 2011/12 reicht auch (nur) der entsprechende Nachweis von zwei U08-Mannschaften (je vier Turnierteilnahmen und/oder Freundschaftsspiele) als kompletter Nachweis für die Erfüllung der Schüler- und Jugendpflichten aus.

e)  Falls alle diese Möglichkeiten noch nicht ausreichen sollten, dann müssen die Vereine gemäß § 9 eine Ausnahmegenehmigung beantragen und sollten hierzu alle durchgeführten Maßnahmen der Schüler- und Jugendarbeit (z.B. Schulprojekte, Schul AGs, Rugby-Jugendworkshops, Trainingslager, Ausbildung von Jugendtrainern, Jugendleitern, etc.) anführen.

     Desweitern gemäß §9c) alle geplanten Maßnahmen 2011/12 detailliert aufführen, die zur tatsächlichen Behebung des/der Probleme führen soll.

     Es sollte der positive und nachhaltige Einsatz zur Verbesserung der Schüler- und Jugendarbeit des Vereins klar erkennbar sein.